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460 11 229

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 7. August 2012 (460 11 229)

Basel-Landschaft · 2011-11-14 · Deutsch BL

Bevorzugung eines Gläubigers

Sachverhalt

A. Mit Urteil vom 14. November 2011 erklärte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft B. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 1. Februar 2011 der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, dies in Anwendung von Art. 167 StGB (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und Art. 26 StGB), Art. 34 StGB und Art. 42 Abs. 1 StGB. Ferner wurde vom Verzicht des Privatklägers auf Geltendmachung der Zivilforderung im Strafprozess Kenntnis genommen und der Beschuldigte dazu verurteilt, A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'738.80 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'130.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Christoph Grether, mit Eingabe vom 14. November 2011 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 3. Januar 2012 beantragte er, infolge vollumfänglicher Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils sei er von Schuld und Strafe freizusprechen, seine Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung an den Privatkläger A. sei aufzuheben und es seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des Verfahrens vor der Strafgerichtspräsidentin zu Lasten des Staates zu nehmen. Ferner sei in Anwendung von Art. 406 StPO das schriftliche Verfahren anzuordnen und ihm Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung anzusetzen. Eventualtier sei das Urteil der Strafgerichtspräsidentin aufzuheben und an die Vorinstanz in Anwendung von Art. 409 StPO zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, erklärte mit Eingabe vom 26. Januar 2012 die Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin und begehrte, es sei der Beschuldigte der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen zu verurteilen. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO an. E. In ihrer Begründung der Anschlussberufung vom 15. März 2012 hielt die Staatsanwaltschaft an den mit Erklärung der Anschlussberufung vom 26. Januar 2012 gestellten Rechtsbegehren fest. F. Der Beschuldigte hielt mit Berufungsbegründung vom 16. April 2012 an seinen Rechts-begehren gemäss Berufungserklärung vom 3. Januar 2012 fest und beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 21. Juni 2012 die Abweisung der Anschlussberufung unter o/e Kostenfolge. G. Mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2012 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der Beschuldigte gemäss ihrem Antrag vom 26. Januar 2012 schuldig zu sprechen. H. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2012 stellte der Privatkläger, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, den Antrag, es sei das Urteil der Strafgerichtspräsidentin unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten zu bestätigen. Ferner beantragte er, es seien C. , D. sowie er selbst als Zeugen respektive Auskunftspersonen vor den Schranken des Kantonsgerichts zu befragen. I. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 26. Juni 2012 den Antrag des Privatklägers auf Befragung von C. , D. und A. als Zeugen respektive Auskunftspersonen unter Hinweis auf Art. 389 Abs. 1 und Art. 406 i.V.m. Art. 390 StPO ab.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind, nach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 14. November 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet.

E. 1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert.

E. 1.3 Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 14. November 2011 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 14. November 2011 (Berufungsanmeldung) respektive vom 3. Januar 2012 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 26. Januar 2012, der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 27. Januar 2012, frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung sowie die Anschlussberufung ist somit einzutreten.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Mit Urteil vom 14. November 2011 führt die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft aus, der Beschuldigte habe als Eigentümer der E. AG die Liegenschaft an der X. strasse 35 in F. an die G. AG vermietet. Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis habe am 25. April 2008 eine fällige Mietzinsforderung von CHF 90'998.55 bestanden, welche mit schriftlicher Vereinbarung vom 27. April 2008 mittels Eigentumsübertragung an vier Fahrzeugen beglichen worden sei. Ferner sei der Beschuldigte ab dem 25. April 2008 für die G. AG tätig gewesen, wobei seine Aufgabe gewesen sei, die finanzielle Situation des Unternehmens abzuklären und anschliessend die Liquidation durchzuführen. Zu diesem Zweck sei er am 25. April 2008 dazu bevollmächtigt worden, sämtliche Geschäfte der G. AG zu tätigen, wobei sich diese Vollmacht auch auf die Verfügungen zu Lasten der Geschäftskonten erstreckt habe. Ferner habe der Beschuldigte im Zeitpunkt der Übertragung der Fahrzeuge bereits um die prekäre finanzielle Situation, mithin die Zahlungsunfähigkeit, der G. AG gewusst. Da die Verwaltungsratspräsidentin der G. AG, H. , die Vereinbarung zur Übertragung der Fahrzeuge auf der Schuldnerseite alleine unterschrieben habe und der Schuldner im Rahmen der Vereinbarung daher nur als Gläubiger fungiert habe, falle der Beschuldigte als Täter des Sonderdelikts der Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 StGB ausser Betracht und es könne offen bleiben, ob er als faktisches Organ der G. AG tätig gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich jedoch der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig gemacht, zumal über die G. AG am 30. Mai 2008 der Konkurs eröffnet worden sei und die Veräusserung von Einrichtungsgegenständen einer sich faktisch in Liquidation befindenden Gesellschaft ein unübliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 167 StGB darstelle, weshalb die Begleichung von Mietzinsforderungen durch Fahrzeuge diese Voraussetzung erfülle, insbesondere da der Verkaufserlös entsprechend einem vorgefassten Entschluss ausschliesslich zur vollumfänglichen Tilgung einer längst verfallenen Schuld verwendet worden sei. Durch die Übertragung der Fahrzeuge habe sich die Chance des Beschuldigten beziehungsweise seiner Gesellschaft auf Befriedigung der Forderung erhöht und der E. AG sei eine Deckung gewährt worden, welche aufgrund der materiellen Rechtslage nicht oder nicht in gleicher Art hätte beansprucht oder durchgesetzt werden können. Sodann habe H. als Verwaltungsratspräsidentin Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der G. AG gehabt, andernfalls sie den Beschuldigten nicht um Hilfe gebeten hätte. Demnach habe sie in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorsätzlich gehandelt, die Benachteiligung der übrigen Gläubiger zumindest in Kauf genommen und somit den Tatbestand von Art. 167 StGB erfüllt. Überdies habe sie rechtswidrig gehandelt, weshalb eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat gegeben sei. Sodann bleibe der Gläubiger nur straflos, wenn er sich völlig passiv verhalte. Vorliegend habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei seine Idee gewesen, die Fahrzeuge der G. AG an die E. AG zu übereignen, da er sich damit seine Mietzinsen habe sichern wollen. Andernfalls hätte er das Geschäftsführungsmandat nicht angenommen. Somit habe er mit seinem Verhalten den Tatentschluss bei H. hervorgerufen. Da der Beschuldigte darauf hingewirkt habe, dass ihm das Fahrzeug angeboten worden sei, könne nicht von einem völlig passiven Verhalten des Gläubigers gesprochen werden. Überdies habe er mindestens in Kauf genommen, dass die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vornahme der Eigentumsübertragung der Fahrzeuge bestanden habe, und somit vorsätzlich gehandelt. Ausserdem seien weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb er sich der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig gemacht habe.

E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 16. April 2012 vor, faktisches Organ könne nur sein, wer aktiv Einfluss auf die Wahrnehmung der Aufgaben des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft nehme, was zumindest zu Beginn seiner Tätigkeit bei der G. AG nicht der Fall gewesen sei, sei es doch nur um die Abklärung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gegangen. Insbesondere habe der Verwaltungsrat erst zwei Wochen nach Aufnahme seiner Tätigkeit den Liquidationsbeschluss gefasst. Zum Zeitpunkt der Veräusserung der Fahrzeuge zwecks Tilgung des Mietzinsausstandes, mithin zwei Tage nach Aufnahme seiner Tätigkeit, habe er ein blosses Beratungsmandat inne gehabt, um abzuklären, ob und gegebenenfalls wie es mit der Gesellschaft weitergehen könne. Da H. frei gewesen sei, den Empfehlungen des Beschuldigten zu folgen oder diese zu ignorieren, fehle es an einer aktiven Einflussnahme auf das Exekutivorgan der Gesellschaft und er könne nicht als faktisches Organ angesehen werden. In Bezug auf die vorgeworfene Anstiftung führt der Beschuldigte sodann aus, es sei weder gegen die G. AG noch gegen ihr Organ ein Strafverfahren wegen Bevorzugung eines Gläubigers eingeleitet worden, weshalb völlig offen sei, ob eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat überhaupt vorliege. Ferner habe er keinen kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses genommen, sondern einzig die Übernahme des Beratungsmandates davon abhängig gemacht, dass die Mietzinsforderung der E. AG getilgt werde. Die G. AG sei frei gewesen, diese Bedingung zu akzeptieren oder auch nicht, zumal sie ohne Weiteres einen anderen Berater hätte engagieren können. Somit fehle es an einem Motivationszusammenhang. Zudem sei die Unterstellung, er habe bei der Übernahme der Fahrzeuge bereits von der Überschuldung der G. AG gewusst, falsch. Vielmehr habe er sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen und erst nach zwei Wochen die Liquidation des Unternehmens in die Wege geleitet. Am 27. April 2008 sei erst bekannt gewesen, dass die wirtschaftliche Situation angespannt gewesen sei. Des Weiteren sei die Hingabe an Zahlungsstatt durchaus üblich, habe der Privatkläger, mithin der frühere Geschäftsführer der G. AG, dem Beschuldigten doch mehrmals die Übernahme eines Baggers als Zahlung angeboten. Ebenso habe der Privatkläger der I. AG einen Bagger zu Eigentum zwecks Tilgung einer Forderung übertragen. Im Übrigen sei kein Gläubiger benachteiligt worden und kein Schaden entstanden, da die E. AG ihre Forderung aus Miete auch durch ein Retentionsrecht und die anschliessende Pfandverwertung hätte realisieren können. Auch sei zumindest fraglich, ob die Befriedigungschance der Vermieterin durch die Transaktion wirklich erhöht worden sei, zumal es sich um alte Fahrzeuge gehandelt habe, deren Übernahme mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen sei. Ferner macht der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Juni 2012 geltend, üblicherweise werde ein Geschäftsführer im Handelsregister mit Unterschriftsberechtigung eingetragen, was vorliegend nicht erfolgt sei. Überdies sei ein massgebliches Element eines Arbeitsvertrages als Geschäftsführer die Vereinbarung eines Lohnes, wobei in casu nicht einmal ein Arbeitsvertrag bestanden habe. Ausserdem handle es sich bei der ihm ausgestellten Vollmacht nicht um eine eigentliche Generalvollmacht. Vielmehr sei diese einzig zur Veranlassung der Zahlung von ausstehenden Löhnen bestimmt gewesen.

E. 2.3 Mit Begründung der Anschlussberufung vom 15. März 2012 bringt die Staatsanwaltschaft vor, der Privatkläger sei bis zum 25. April 2008 als Geschäftsführer der G. AG tätig gewesen. Um einen nahtlosen Wechsel in der Geschäftsführung zu gewährleisten, habe H. dem Beschuldigten am 25. April 2008 die Vollmacht erteilt, „alle Geschäfte zu tätigen“. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen, indem er explizit als Geschäftsführer aufgetreten sei und sowohl nach innen als auch nach aussen als solcher gehandelt habe. Im Weiteren sei die Vereinbarung vom 27. April 2008 durch den Beschuldigten veranlasst und im Wesentlichen ausgeführt worden, wobei er in seiner Doppelfunktion sowohl im Namen der G. AG als auch der E. AG gehandelt habe. H. habe nicht den Vertrag als solchen unterzeichnet, sondern lediglich erklärt, „mit den vorgenannten Forderungen“ einverstanden zu sein. Es zeige sich daher, dass der Beschuldigte als Täter und nicht als Teilnehmer gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft führt mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2012 ergänzend aus, die Zahlungsunfähigkeit der G. AG sei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannt gewesen, zumal er ausgesagt habe, die eigentliche Vereinbarung sei gleichzeitig mit der Mandatsübernahme geschlossen worden. Dies sei alles erst geschehen, als er sich drei Tage zuvor mit D. hingesetzt und die Situation des Unternehmens betrachtet habe. Ferner habe zwischen den jeweiligen Geschäftsführern, mithin auch dem Beschuldigten, und H. ein krasses Machtgefälle zuungunsten der Verwaltungsratspräsidentin bestanden, da Letztere in Finanz- und Geschäftsleitungsfragen völlig unerfahren gewesen sei. H. habe sich daher auf die Geschäftsführer verlassen müssen, weshalb sie nach dem Ausscheiden des Privatklägers aus dem Amt des Geschäftsführers per 25. April 2008 um eine nahtlose Nachfolge bemüht gewesen sei, den Beschuldigten als faktischen Geschäftsführer eingesetzt und ihm eine Generalvollmacht erteilt habe.

E. 2.4 Der Privatkläger bringt mit Stellungnahme vom 22. Juni 2012 vor, entgegen den Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin habe der Beschuldigte an den besagten Fahrzeugen kein Retentionsrecht geltend machen können, da sich diese nicht auf dem Mietobjekt befunden hätten, sondern auf einer von der Gemeinde F. hinzu gemieteten Grundstücksfläche abgestellt worden seien, welche an das Mietobjekt angrenze. Auf dem Werkhofareal selbst hätte es gar keinen Platz gehabt, um diese Baumaschinen abzustellen. Überdies sei der Werkhof für jedermann öffentlich zugänglich, weshalb er eine öffentliche Strasse darstelle. Da die Baumaschinen nicht über eine Strassenzulassung verfügten, hätten sie nicht auf dem Werkhof abgestellt werden dürfen.

E. 2.5 Gemäss Art. 167 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, schuldig, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Tauglicher Täter ist allein der zahlungsunfähige Schuldner, weshalb aussenstehende Dritte zum vornherein nur als Anstifter oder Gehilfen in Frage kommen. Beschränkt sich ein Gläubiger einzig auf die Annahme des Vorteils, bleibt er straflos (sog. notwendige Teilnahme; Brunner , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 167 N 8; Stratenwerth / Wohlers , Handkommentar StGB, 2009, Art. 167 N 2). Die Tathandlung besteht darin, dass der Schuldner Handlungen vornimmt, die darauf abzielen, einzelne Gläubiger zum Nachteil der anderen zu bevorzugen. Dass eine Schädigung tatsächlich eintritt, ist nicht erforderlich. Verpönt ist grundsätzlich die inkongruente Deckung, also eine Deckung, die der Gläubiger aufgrund der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung nicht beziehungsweise nicht in dieser Art beanspruchen und durchsetzen kann. Allerdings können auch Fälle kongruenter Deckung unter gewissen Voraussetzungen nach Art. 288 SchKG (SR 281.1) anfechtbar und ausnahmsweise strafbar sein. Dabei wird vorausgesetzt, dass die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv deutlich manifestiert (BGE 117 IV 23, E. 4b; BGE 74 IV 40, E. 2; Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 167 N 3). Die Tatbestandsvariante der Zahlung einer verfallenen Schuld mit unüblichen Zahlungsmitteln ist gegeben, wenn eine Geldschuld auf andere Weise als durch Geldzahlung oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel getilgt wird ( Trechsel / Ogg , Praxiskommentar StGB, 2008, Art. 167 N 5; Brunner , a.a.O., Art. 167 N 18). Keine üblichen Zahlungsmittel an Gläubiger sind Warenrückführungen an Lieferanten, Wertpapiere aller Art oder die Verrechnung mit nicht fälligen Forderungen ( Brunner , a.a.O., Art. 167 N 20). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt sodann die Übergabe von Büromaterial und Einrichtungsgegenständen einer AG an Zahlungsstatt an die Darlehensgläubigerin ein Fall unüblicher Zahlungsmittel dar (BGE 117 IV 23, E. 4c; Trechsel / Ogg , a.a.O., Art. 167 N 5). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Schuldner muss im Bewusstsein um die Zahlungsunfähigkeit handeln und ausserdem die Absicht beziehungsweise die Eventualabsicht haben, einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen (BGE 74 IV 40, E. 2; Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 167 N 4; Brunner , a.a.O., Art. 167 N 25). Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung ist zudem erforderlich, dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 167 N 5).

E. 2.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Riedo / Fiolka / Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Hofer , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1).

E. 2.7 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst strittig und daher zu prüfen, ob der Beschuldigte faktisches Organ der G. AG war. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, er sei lediglich als Berater angestellt gewesen und habe keinen aktiven Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können. Aufgrund der vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2008 als Auskunftsperson zu Protokoll gab, sein Aufgabengebiet bei der G. AG habe sämtliche Vollmachten, um den Geschäftsgang der G. AG zu begutachten und entsprechend zu handeln, beinhaltet (act. 10.01.030). Bereits daraus ist ersichtlich, dass sich das Mandat des Beschuldigten bei der G. AG nicht bloss auf eine beratende Tätigkeit beschränkte, zumal ein Berater keine Handlungen hinsichtlich des Geschäftsgangs vornimmt. Den Unterlagen ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger per 25. April 2008 sein Mandat als Geschäftsführer der G. AG niederlegte. Just am selben Tag nahm indes der Beschuldigte seine Tätigkeit bei der G. AG auf, was als weiteres Indiz für die Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer zu werten ist. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe nicht einmal einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, was gegen die Annahme einer faktischen Organstellung seinerseits spreche, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Privatklägers an das Konkursamt Binningen vom 4. August 2008, dass der Privatkläger, mithin der frühere Geschäftsführer der G. AG, weder einen Arbeitsvertrag noch eine Lohnabrechnung oder eine Kündigung erhalten habe, sondern als Selbständigerwerbender in einem Mandatsverhältnis in der Funktion eines Geschäftsführers für die G. AG tätig gewesen sei. Auch bestehe kein schriftlicher Geschäftsführervertrag (act. 41.50.005). Dies bestätigte der Privatkläger in seiner Einvernahme vom 29. August 2008 als Auskunftsperson (act. 10.01.006). Ferner führte der Privatkläger in der besagten Einvernahme aus, er habe bereits im Sommer 2007 als Geschäftsführer zurücktreten wollen; da die Geschäfte jedoch von jemandem hätten weitergeführt werden sollen, welcher das Netzwerk kenne und das Vertrauensverhältnis der Banken wahren könne, sei er noch geblieben. Im März oder April 2008 habe er dem Beschuldigten dann die nötigen Auskünfte erteilen können, so dass dieser die Geschäftsführung habe übernehmen können. Die Idee, den Beschuldigten anzusprechen, sei von D. gekommen, welche der Meinung gewesen sei, dieser habe die Zeit, das Geld und die nötigen Kenntnisse für die Funktion als Geschäftsführer (act. 10.01.006). Weiter sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe eine Generalvollmacht für alle Geschäftstätigkeiten und Bankgeschäfte erhalten und sich als neuer Geschäftsführer vorgestellt (act. 10.01.007). Alsdann gab der Zeuge J. anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2008 zu Protokoll, der Beschuldigte sei am 28. April 2008 als Geschäftsführer oder als Bevollmächtigter zur G. AG gestossen (act. 10.01.018). Ferner führte K. anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2009 als Angeschuldigter aus, der Beschuldigte habe sich bereit erklärt, als Geschäftsführer und Investor in die G. AG einzusteigen, weshalb man ihm alles übergeben habe (act. 10.01.078). Ebenso machte K. in derselben Einvernahme geltend, der Beschuldigte habe dem Privatkläger angeboten, die Gesellschaft zu übernehmen, wobei er jedoch betont habe, dass er das Geschäft alleine, ohne den Privatkläger führen wolle. Daraufhin habe sich der Privatkläger zurückgezogen und sich auch im Handelsregister austragen lassen (act. 10.01.079). Aufgrund all dieser Einvernahmen zeigt sich deutlich, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der G. AG tätig war und sich gegenüber den Angestellten auch als solcher ausgegeben hat. Im Weiteren brachte D. in der Einvernahme vom 22. Juni 2009 als Auskunftsperson vor, der Beschuldigte habe von H. eine Vollmacht erhalten, nach seinem Ermessen für die Firma zu handeln (act. 10.01.050), was wiederum als klares Indiz für die faktische Organstellung des Beschuldigten zu werten ist. Überdies befindet sich die Vollmacht vom 25. April 2008 in den Akten, gemäss welcher H. den Beschuldigten bevollmächtigt, im Namen der Firma G. AG „alle Geschäfte zu tätigen“, wobei sich die Vollmacht explizit auch auf „Verfügungen zu Lasten der Geschäftskonten“ erstrecke (act. 41.60.001). Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Vollmacht sei einzig zur Veranlassung der Zahlung von ausstehenden Löhnen bestimmt gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Vollmacht ergibt, dass diese in keiner Weise inhaltlich beschränkt wurde. Insbesondere wurde auch keine zeitliche Befristung der Gültigkeit der Vollmacht festgelegt. Es erscheint wenig glaubhaft, dass einem blossen Berater eine derart umfassende und zeitlich unbeschränkte Vollmacht ausgestellt wird, lediglich damit dieser noch ausstehende Löhne bezahlen kann. Vielmehr weist eine solche Generalvollmacht klarerweise darauf hin, dass der Beschuldigte nicht bloss als Berater tätig war. Sodann sind diverse Rechnungen und Quittungen in den Verfahrensakten, welche jeweils vom Beschuldigten alleine gezeichnet wurden (act. 10.01.025 ff., act. 41.60.009 ff.), was eindeutig Aufgaben eines Geschäftsführers und nicht eines Beraters darstellen. Im Weiteren befinden sich eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen zwischen C. und der G. AG vom 6. Mai 2008, eine Annullation derselben vom 26. Mai 2008 sowie ein Arbeitszeugnis von C. vom 30. Mai 2008 in den Verfahrensakten, wobei der Beschuldigte alle drei Dokumente jeweils explizit für die G. AG als „Geschäftsführer“ alleine unterzeichnete (act. 317 ff.). Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der G. AG tätig war und ihm eine faktische Organstellung zukam, weshalb er als Täter im Sinne von Art. 167 StGB in Frage kommt.

E. 2.8 In den vorliegenden Verfahrensakten befindet sich sodann die Vereinbarung vom 27. April 2008 zwischen der G. AG und der E. AG über die Begleichung der offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis mittels Übertragung des Eigentums von vier Fahrzeugen von der G. AG an die E. AG (act. 66.04.004). Wie die Strafgerichtspräsidentin völlig zu Recht ausführt, befindet sich auf dieser Vereinbarung einzig die Unterschrift von H. . Dennoch ist zu beachten, dass gemäss dem eindeutigen Wortlaut der unterzeichnende Verwaltungsrat sich einzig „mit den vorgenannten Forderungen einverstanden“ erklärte, weshalb - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte habe lediglich als Gläubiger fungiert. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2008 ausführte, er habe zusammen mit H. die Vereinbarung aufgesetzt und unterzeichnet. Es sei seine Idee gewesen, die Fahrzeuge der E. AG zu übereignen, da er dadurch seine Mietzinsen habe sichern wollen. Andernfalls hätte er das Mandat bei der G. AG nicht übernommen. Überdies habe er selber den Wert der vier Fahrzeuge bestimmt (act. 10.01.035 f.). Dies bestätigte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 20. Mai 2009 und ergänzte, er habe auch bestimmt, welche Fahrzeuge er übernehmen solle (act. 10.01.047). Ebenso machte D. am 22. Juni 2009 geltend, die Initiative zur Vereinbarung vom 27. April 2008 sei vom Beschuldigten gekommen, sie habe jedoch den Entwurf erstellt (act. 10.01.054). Demzufolge zeigt sich mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte die Vereinbarung initiierte und H. lediglich das Einverständnis dazu gab, zumal sie mittels Unterschrift bloss die Forderungen der E. AG anerkannte. Somit handelt es sich bei der Vereinbarung zur Übertragung der Fahrzeuge vom 27. April 2008 um ein sogenanntes Insich-Geschäft des Beschuldigten, welcher gleichzeitig sowohl als Organ der G. AG als auch als Organ der E. AG auftrat ( Brunner , a.a.O., Art. 167 N 9). Folgerichtig tilgte der Beschuldigte selbst die verfallene Schuld der G. AG gegenüber der E. AG, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die übrigen Voraussetzungen des Straftatbestands der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB erfüllt sind.

E. 2.9 Der Beschuldigte bringt vor, die Hingabe der Fahrzeuge an Zahlungsstatt sei durchaus ein übliches Zahlungsmittel, habe ihm doch der frühere Geschäftsführer mehrfach die Übernahme eines Baggers angeboten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit dem Begriff der üblichen Zahlungsmittel nicht die zwischen den Parteien üblichen, sondern die generell üblichen Zahlungsmittel verstanden werden, mithin insbesondere Geldzahlungen. Die Übergabe von Fahrzeugen einer AG an Zahlungsstatt an die Gläubigerin kann ganz offenkundig nicht als ein solches übliches Zahlungsmittel qualifiziert werden (BGE 117 IV 23, E. 4c). Im Übrigen führt der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 20. Mai 2009 selbst aus, dass es ihm bei der Übertragung der Fahrzeuge an Zahlungsstatt darum ging, seine Mietzinsen zu sichern (act. 66.03.004), und somit gerade nicht darum, eine übliche Zahlung entgegenzunehmen. Sodann ist - entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten - nicht relevant, ob die anderen Gläubiger überhaupt benachteiligt worden sind oder nicht, zumal einzig die Absicht des Schuldners, einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, vorausgesetzt wird, jedoch nicht der tatsächliche Eintritt eines solchen Nachteils. Der Privatkläger macht im Weiteren geltend, die Fahrzeuge hätten nicht auf dem Werkhof gestanden, weshalb die E. AG keine Möglichkeit gehabt habe, ein Retentionsrecht auszuüben. Daher sei die Bevorzugung eines Gläubigers gegeben. Insofern misslingt ihm indessen der Nachweis des Umstandes, dass die Fahrzeuge tatsächlich nicht auf dem Werkhof gestanden haben, ist doch der Einvernahme von L. vom 28. Mai 2010 als Auskunftsperson zu entnehmen, die entsprechenden Fahrzeuge seien jeweils auf dem Werkhof gestanden, wenn sie nicht auf einer Baustelle im Einsatz gewesen seien (act. 10.01.129). Dennoch ist die Absicht des Beschuldigten, die E. AG zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen, gegeben, zumal die E. AG zwar ein Retentionsrecht an den besagten Fahrzeugen hätte geltend machen können, dessen ungeachtet sich das entsprechende Verfahren, insbesondere aufgrund der diversen Rechtsmittelmöglichkeiten der anderen Gläubiger, als äusserst beschwerlich erwiesen hätte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mittels Hingabe an Zahlungsstatt den Preis der Fahrzeuge selbst bestimmen konnte, was ihm andernfalls verwehrt gewesen wäre.

E. 2.10 Ferner wird vorausgesetzt, dass der Beschuldigte um die Zahlungsunfähigkeit der G. AG wusste. Wie sich aus dem Protokoll zur Einvernahme des Beschuldigten vom 13. November 2008 ergibt, sagte dieser aus, er habe von der G. AG beinahe ein Jahr lang keine Mieten mehr erhalten, weshalb er bei H. vorbeigegangen sei, um nach seinem Mietzins zu fragen. Dabei habe sie ihn angefragt, ob er prüfen könne, ob das Unternehmen noch gerettet werden könne, da der damalige Geschäftsführer gegangen sei. Weiter führte der Beschuldigte aus, er sei bereits vor zwei Jahren von M. auf eine mögliche Begutachtung seinerseits angesprochen worden, worauf er sich anerboten habe, die Liegenschaft der G. AG zu kaufen, damit diese wieder zu finanziellen Mitteln komme (act. 10.01.029). Ferner machte der Beschuldigte in derselben Einvernahme geltend, er habe zusammen mit D. die Geschäftszahlen betrachtet und festgestellt, dass die Gesellschaft über CHF 3'000'000.00 offene Kreditoren verfügt habe, weshalb er die Situation mit H. besprochen und ihr geraten habe, Konkurs anzumelden. Die wirtschaftliche Situation sei so katastrophal gewesen, dass man schon vor einigen Jahren hätte Konkurs beantragen müssen (act. 10.01.030). Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte offensichtlich um die Zahlungsunfähigkeit der G. AG wusste. Strittig ist jedoch, ob er bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Fahrzeuge an Zahlungsstatt davon Kenntnis hatte. Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2009 zu Protokoll gab, er habe H. gesagt, dass er nur für die AG schauen würde, wenn er seinen Mietzins erhalten würde; dies sei seine Bedingung für die Annahme des Auftrages gewesen. Die Vereinbarung betreffend Übereignung der Fahrzeuge sei dann gleichzeitig mit der Mandatsübernahme geschlossen worden. Dies alles sei aber erst geschehen, nachdem er sich drei Tage zuvor mit D. hingesetzt und die Situation des Unternehmens betrachtet habe. Er habe sodann erkannt, dass die Firma über CHF 3'000'000.00 Schulden habe, und gab wörtlich zu Protokoll: „Man hätte sie nicht mehr retten können“. Er habe H. seine Meinung mitgeteilt und erst dann habe diese ihm das Mandat angeboten (act. 10.01.046). Daraus ist mit aller Deutlichkeit ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits vor dem Abschluss der Vereinbarung betreffend Hingabe der Fahrzeuge Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit der G. AG hatte.

E. 2.11 Ferner hat der Beschuldigte unzweifelhaft zumindest mit Eventualvorsatz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB gehandelt. Da im Übrigen die objektive Strafbarkeitsbedingung, mithin die Konkurseröffnung über die G. AG, unbestrittenermassen gegeben ist und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB schuldig gemacht.

E. 2.12 Da der Beschuldigte in casu als Täter und - entgegen der Vorinstanz - nicht als Teilnehmer qualifiziert wird, erübrigt sich die Behandlung der Ausführungen des Beschuldigten zur Verletzung des Anklagegrundsatzes.

E. 3 Strafzumessung

E. 3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [ 100 10 1532], E. 5.3 ).

E. 3.2 Die Strafgerichtspräsidentin hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (II. 2.1, S. 18) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung werden in casu zu Recht nicht beanstandet. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig gesprochen wird und nicht bloss zu deren Anstiftung, wie es im vorinstanzlichen Verfahren noch der Fall war. Somit fällt die obligatorische Strafmilderung nach Art. 26 StGB weg, weshalb die Geldstrafe in Würdigung der gesamten Umstände auf 30 Tagessätze angemessen zu erhöhen ist.

E. 3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60, E. 7.3.1; BGE 134 IV 1, E. 4.5.1; Stratenwerth / Wohlers , Handkommentar StGB, 2009, Art. 42 N 15).

E. 3.4 Dem Beschuldigten wurde mit dem vorinstanzlichen Urteil lediglich eine bedingt vollziehbare Geldstrafe auferlegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese einen genügenden Denkzettel darstellt. Vielmehr ist aus spezialpräventiven Überlegungen eine spürbare Sanktion zu verhängen, um ihm den Ernst der Lage plastisch vor Augen zu führen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Erklärung der Anschlussberufung vom 26. Januar 2012 eine Busse in der Höhe von CHF 300.00. Im Hinblick darauf, dass die Verbindungsbusse in zahlenmässiger Relation zur Geldstrafe zu stehen hat, erscheint die beantragte Busse als zu gering, weshalb das Kantonsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zum Schluss kommt, dass eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 in Verbindung mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 210.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist. Die Probezeit bezüglich der bedingt vollziehbaren Geldstrafe wird wie im strafgerichtlichen Erkenntnis auf zwei Jahre festgelegt.

E. 4 Kosten

E. 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 2’400.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2’250.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.00, dem Beschuldigten auferlegt.

E. 4.2 Ausserdem hat der Beschuldigte dem Privatkläger eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Da der Rechtsvertreter des Privatklägers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Das Berufungsgericht erachtet eine Entschädigung von CHF 600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 48.00, insgesamt somit CHF 648.00, als angemessen. Dem Beschuldigten wird zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Dispositiv
  1. Vom Verzicht des Privatklägers auf Geltendmachung der Zivilforderung im Strafprozess wird Kenntnis genommen . Der Beurteilte wird dazu verurteilt , A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'733.80 (inkl. 8% MwSt) zu bezahlen.
  2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'130.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr von Fr. 1'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).“ wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Ziff. 1 wie folgt abgeändert: „1. B. . wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 1. Februar 2011 der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 210.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 167 StGB, Art. 34 StGB sowie Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB.“ Im Übrigen wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 14. November 2011 bestätigt. II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'400.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'250.00 sowie Auslagen von CHF 150.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Rechtsvertreter des Privatklägers für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 48.00, insgesamt somit CHF 648.00, zu entrichten. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 7. August 2012 (460 11 229) Strafrecht Bevorzugung eines Gläubigers Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter Peter Tobler; Gerichtsschreiber Dominik Haffter Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin A. , vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, Steinentorstrasse 13, Postfach 204, 4010 Basel, Privatkläger gegen B. , vertreten durch Advokat Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Bevorzugung eines Gläubigers Berufung und Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 14. November 2011 Sachverhalt A. Mit Urteil vom 14. November 2011 erklärte die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft B. in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 1. Februar 2011 der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, dies in Anwendung von Art. 167 StGB (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und Art. 26 StGB), Art. 34 StGB und Art. 42 Abs. 1 StGB. Ferner wurde vom Verzicht des Privatklägers auf Geltendmachung der Zivilforderung im Strafprozess Kenntnis genommen und der Beschuldigte dazu verurteilt, A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'738.80 (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'130.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen des vorliegenden Urteils eingegangen. B. Gegen obgenanntes Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Christoph Grether, mit Eingabe vom 14. November 2011 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 3. Januar 2012 beantragte er, infolge vollumfänglicher Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils sei er von Schuld und Strafe freizusprechen, seine Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung an den Privatkläger A. sei aufzuheben und es seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des Verfahrens vor der Strafgerichtspräsidentin zu Lasten des Staates zu nehmen. Ferner sei in Anwendung von Art. 406 StPO das schriftliche Verfahren anzuordnen und ihm Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung anzusetzen. Eventualtier sei das Urteil der Strafgerichtspräsidentin aufzuheben und an die Vorinstanz in Anwendung von Art. 409 StPO zurückzuweisen, unter o/e Kostenfolge. C. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, erklärte mit Eingabe vom 26. Januar 2012 die Anschlussberufung gegen das Urteil der Strafgerichtspräsidentin und begehrte, es sei der Beschuldigte der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 210.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.00 beziehungsweise zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen zu verurteilen. D. Mit Verfügung vom 14. Februar 2012 ordnete der Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, das schriftliche Verfahren gemäss Art. 406 StPO an. E. In ihrer Begründung der Anschlussberufung vom 15. März 2012 hielt die Staatsanwaltschaft an den mit Erklärung der Anschlussberufung vom 26. Januar 2012 gestellten Rechtsbegehren fest. F. Der Beschuldigte hielt mit Berufungsbegründung vom 16. April 2012 an seinen Rechts-begehren gemäss Berufungserklärung vom 3. Januar 2012 fest und beantragte mit Anschlussberufungsantwort vom 21. Juni 2012 die Abweisung der Anschlussberufung unter o/e Kostenfolge. G. Mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2012 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und der Beschuldigte gemäss ihrem Antrag vom 26. Januar 2012 schuldig zu sprechen. H. Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2012 stellte der Privatkläger, vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray, den Antrag, es sei das Urteil der Strafgerichtspräsidentin unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten zu bestätigen. Ferner beantragte er, es seien C. , D. sowie er selbst als Zeugen respektive Auskunftspersonen vor den Schranken des Kantonsgerichts zu befragen. I. Der Präsident der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies mit Verfügung vom 26. Juni 2012 den Antrag des Privatklägers auf Befragung von C. , D. und A. als Zeugen respektive Auskunftspersonen unter Hinweis auf Art. 389 Abs. 1 und Art. 406 i.V.m. Art. 390 StPO ab. Erwägungen 1. Formelles 1.1 Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 454 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt worden sind, nach neuem Recht beurteilt. Das im vorliegenden Fall angefochtene Urteil datiert vom 14. November 2011, weshalb die neue Strafprozessordnung Anwendung findet. 1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Es können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden, wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 und Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Die Anschlussberufung richtet sich gemäss Art. 401 Abs. 1 StPO sinngemäss nach Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO. Somit ist die schriftliche Anschlussberufung innert 20 Tagen seit Zustellung der Berufungserklärung der Gegenpartei bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, zur Berufung legitimiert. 1.3 Vorliegend wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 14. November 2011 angefochten, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Mit Eingaben vom 14. November 2011 (Berufungsanmeldung) respektive vom 3. Januar 2012 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 26. Januar 2012, der Schweizerischen Post zu Handen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, übergeben am 27. Januar 2012, frist- und formgerecht Anschlussberufung erhoben. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung und Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Auf die Berufung sowie die Anschlussberufung ist somit einzutreten. 2. Materielles 2.1. Mit Urteil vom 14. November 2011 führt die Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft aus, der Beschuldigte habe als Eigentümer der E. AG die Liegenschaft an der X. strasse 35 in F. an die G. AG vermietet. Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnis habe am 25. April 2008 eine fällige Mietzinsforderung von CHF 90'998.55 bestanden, welche mit schriftlicher Vereinbarung vom 27. April 2008 mittels Eigentumsübertragung an vier Fahrzeugen beglichen worden sei. Ferner sei der Beschuldigte ab dem 25. April 2008 für die G. AG tätig gewesen, wobei seine Aufgabe gewesen sei, die finanzielle Situation des Unternehmens abzuklären und anschliessend die Liquidation durchzuführen. Zu diesem Zweck sei er am 25. April 2008 dazu bevollmächtigt worden, sämtliche Geschäfte der G. AG zu tätigen, wobei sich diese Vollmacht auch auf die Verfügungen zu Lasten der Geschäftskonten erstreckt habe. Ferner habe der Beschuldigte im Zeitpunkt der Übertragung der Fahrzeuge bereits um die prekäre finanzielle Situation, mithin die Zahlungsunfähigkeit, der G. AG gewusst. Da die Verwaltungsratspräsidentin der G. AG, H. , die Vereinbarung zur Übertragung der Fahrzeuge auf der Schuldnerseite alleine unterschrieben habe und der Schuldner im Rahmen der Vereinbarung daher nur als Gläubiger fungiert habe, falle der Beschuldigte als Täter des Sonderdelikts der Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 StGB ausser Betracht und es könne offen bleiben, ob er als faktisches Organ der G. AG tätig gewesen sei. Der Beschuldigte habe sich jedoch der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig gemacht, zumal über die G. AG am 30. Mai 2008 der Konkurs eröffnet worden sei und die Veräusserung von Einrichtungsgegenständen einer sich faktisch in Liquidation befindenden Gesellschaft ein unübliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 167 StGB darstelle, weshalb die Begleichung von Mietzinsforderungen durch Fahrzeuge diese Voraussetzung erfülle, insbesondere da der Verkaufserlös entsprechend einem vorgefassten Entschluss ausschliesslich zur vollumfänglichen Tilgung einer längst verfallenen Schuld verwendet worden sei. Durch die Übertragung der Fahrzeuge habe sich die Chance des Beschuldigten beziehungsweise seiner Gesellschaft auf Befriedigung der Forderung erhöht und der E. AG sei eine Deckung gewährt worden, welche aufgrund der materiellen Rechtslage nicht oder nicht in gleicher Art hätte beansprucht oder durchgesetzt werden können. Sodann habe H. als Verwaltungsratspräsidentin Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der G. AG gehabt, andernfalls sie den Beschuldigten nicht um Hilfe gebeten hätte. Demnach habe sie in Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vorsätzlich gehandelt, die Benachteiligung der übrigen Gläubiger zumindest in Kauf genommen und somit den Tatbestand von Art. 167 StGB erfüllt. Überdies habe sie rechtswidrig gehandelt, weshalb eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat gegeben sei. Sodann bleibe der Gläubiger nur straflos, wenn er sich völlig passiv verhalte. Vorliegend habe der Beschwerdeführer ausgeführt, es sei seine Idee gewesen, die Fahrzeuge der G. AG an die E. AG zu übereignen, da er sich damit seine Mietzinsen habe sichern wollen. Andernfalls hätte er das Geschäftsführungsmandat nicht angenommen. Somit habe er mit seinem Verhalten den Tatentschluss bei H. hervorgerufen. Da der Beschuldigte darauf hingewirkt habe, dass ihm das Fahrzeug angeboten worden sei, könne nicht von einem völlig passiven Verhalten des Gläubigers gesprochen werden. Überdies habe er mindestens in Kauf genommen, dass die Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Vornahme der Eigentumsübertragung der Fahrzeuge bestanden habe, und somit vorsätzlich gehandelt. Ausserdem seien weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich, weshalb er sich der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig gemacht habe. 2.2. Demgegenüber bringt der Beschuldigte mit Berufungsbegründung vom 16. April 2012 vor, faktisches Organ könne nur sein, wer aktiv Einfluss auf die Wahrnehmung der Aufgaben des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft nehme, was zumindest zu Beginn seiner Tätigkeit bei der G. AG nicht der Fall gewesen sei, sei es doch nur um die Abklärung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens gegangen. Insbesondere habe der Verwaltungsrat erst zwei Wochen nach Aufnahme seiner Tätigkeit den Liquidationsbeschluss gefasst. Zum Zeitpunkt der Veräusserung der Fahrzeuge zwecks Tilgung des Mietzinsausstandes, mithin zwei Tage nach Aufnahme seiner Tätigkeit, habe er ein blosses Beratungsmandat inne gehabt, um abzuklären, ob und gegebenenfalls wie es mit der Gesellschaft weitergehen könne. Da H. frei gewesen sei, den Empfehlungen des Beschuldigten zu folgen oder diese zu ignorieren, fehle es an einer aktiven Einflussnahme auf das Exekutivorgan der Gesellschaft und er könne nicht als faktisches Organ angesehen werden. In Bezug auf die vorgeworfene Anstiftung führt der Beschuldigte sodann aus, es sei weder gegen die G. AG noch gegen ihr Organ ein Strafverfahren wegen Bevorzugung eines Gläubigers eingeleitet worden, weshalb völlig offen sei, ob eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat überhaupt vorliege. Ferner habe er keinen kausalen Einfluss auf die Bildung des Tatentschlusses genommen, sondern einzig die Übernahme des Beratungsmandates davon abhängig gemacht, dass die Mietzinsforderung der E. AG getilgt werde. Die G. AG sei frei gewesen, diese Bedingung zu akzeptieren oder auch nicht, zumal sie ohne Weiteres einen anderen Berater hätte engagieren können. Somit fehle es an einem Motivationszusammenhang. Zudem sei die Unterstellung, er habe bei der Übernahme der Fahrzeuge bereits von der Überschuldung der G. AG gewusst, falsch. Vielmehr habe er sich zunächst einen Überblick verschaffen müssen und erst nach zwei Wochen die Liquidation des Unternehmens in die Wege geleitet. Am 27. April 2008 sei erst bekannt gewesen, dass die wirtschaftliche Situation angespannt gewesen sei. Des Weiteren sei die Hingabe an Zahlungsstatt durchaus üblich, habe der Privatkläger, mithin der frühere Geschäftsführer der G. AG, dem Beschuldigten doch mehrmals die Übernahme eines Baggers als Zahlung angeboten. Ebenso habe der Privatkläger der I. AG einen Bagger zu Eigentum zwecks Tilgung einer Forderung übertragen. Im Übrigen sei kein Gläubiger benachteiligt worden und kein Schaden entstanden, da die E. AG ihre Forderung aus Miete auch durch ein Retentionsrecht und die anschliessende Pfandverwertung hätte realisieren können. Auch sei zumindest fraglich, ob die Befriedigungschance der Vermieterin durch die Transaktion wirklich erhöht worden sei, zumal es sich um alte Fahrzeuge gehandelt habe, deren Übernahme mit einem erheblichen Risiko verbunden gewesen sei. Ferner macht der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Juni 2012 geltend, üblicherweise werde ein Geschäftsführer im Handelsregister mit Unterschriftsberechtigung eingetragen, was vorliegend nicht erfolgt sei. Überdies sei ein massgebliches Element eines Arbeitsvertrages als Geschäftsführer die Vereinbarung eines Lohnes, wobei in casu nicht einmal ein Arbeitsvertrag bestanden habe. Ausserdem handle es sich bei der ihm ausgestellten Vollmacht nicht um eine eigentliche Generalvollmacht. Vielmehr sei diese einzig zur Veranlassung der Zahlung von ausstehenden Löhnen bestimmt gewesen. 2.3 Mit Begründung der Anschlussberufung vom 15. März 2012 bringt die Staatsanwaltschaft vor, der Privatkläger sei bis zum 25. April 2008 als Geschäftsführer der G. AG tätig gewesen. Um einen nahtlosen Wechsel in der Geschäftsführung zu gewährleisten, habe H. dem Beschuldigten am 25. April 2008 die Vollmacht erteilt, „alle Geschäfte zu tätigen“. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen, indem er explizit als Geschäftsführer aufgetreten sei und sowohl nach innen als auch nach aussen als solcher gehandelt habe. Im Weiteren sei die Vereinbarung vom 27. April 2008 durch den Beschuldigten veranlasst und im Wesentlichen ausgeführt worden, wobei er in seiner Doppelfunktion sowohl im Namen der G. AG als auch der E. AG gehandelt habe. H. habe nicht den Vertrag als solchen unterzeichnet, sondern lediglich erklärt, „mit den vorgenannten Forderungen“ einverstanden zu sein. Es zeige sich daher, dass der Beschuldigte als Täter und nicht als Teilnehmer gehandelt habe. Die Staatsanwaltschaft führt mit Berufungsantwort vom 22. Juni 2012 ergänzend aus, die Zahlungsunfähigkeit der G. AG sei dem Beschuldigten zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bekannt gewesen, zumal er ausgesagt habe, die eigentliche Vereinbarung sei gleichzeitig mit der Mandatsübernahme geschlossen worden. Dies sei alles erst geschehen, als er sich drei Tage zuvor mit D. hingesetzt und die Situation des Unternehmens betrachtet habe. Ferner habe zwischen den jeweiligen Geschäftsführern, mithin auch dem Beschuldigten, und H. ein krasses Machtgefälle zuungunsten der Verwaltungsratspräsidentin bestanden, da Letztere in Finanz- und Geschäftsleitungsfragen völlig unerfahren gewesen sei. H. habe sich daher auf die Geschäftsführer verlassen müssen, weshalb sie nach dem Ausscheiden des Privatklägers aus dem Amt des Geschäftsführers per 25. April 2008 um eine nahtlose Nachfolge bemüht gewesen sei, den Beschuldigten als faktischen Geschäftsführer eingesetzt und ihm eine Generalvollmacht erteilt habe. 2.4 Der Privatkläger bringt mit Stellungnahme vom 22. Juni 2012 vor, entgegen den Ausführungen der Strafgerichtspräsidentin habe der Beschuldigte an den besagten Fahrzeugen kein Retentionsrecht geltend machen können, da sich diese nicht auf dem Mietobjekt befunden hätten, sondern auf einer von der Gemeinde F. hinzu gemieteten Grundstücksfläche abgestellt worden seien, welche an das Mietobjekt angrenze. Auf dem Werkhofareal selbst hätte es gar keinen Platz gehabt, um diese Baumaschinen abzustellen. Überdies sei der Werkhof für jedermann öffentlich zugänglich, weshalb er eine öffentliche Strasse darstelle. Da die Baumaschinen nicht über eine Strassenzulassung verfügten, hätten sie nicht auf dem Werkhof abgestellt werden dürfen. 2.5 Gemäss Art. 167 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, schuldig, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Tauglicher Täter ist allein der zahlungsunfähige Schuldner, weshalb aussenstehende Dritte zum vornherein nur als Anstifter oder Gehilfen in Frage kommen. Beschränkt sich ein Gläubiger einzig auf die Annahme des Vorteils, bleibt er straflos (sog. notwendige Teilnahme; Brunner , Basler Kommentar StGB, 2007, Art. 167 N 8; Stratenwerth / Wohlers , Handkommentar StGB, 2009, Art. 167 N 2). Die Tathandlung besteht darin, dass der Schuldner Handlungen vornimmt, die darauf abzielen, einzelne Gläubiger zum Nachteil der anderen zu bevorzugen. Dass eine Schädigung tatsächlich eintritt, ist nicht erforderlich. Verpönt ist grundsätzlich die inkongruente Deckung, also eine Deckung, die der Gläubiger aufgrund der materiellen Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung nicht beziehungsweise nicht in dieser Art beanspruchen und durchsetzen kann. Allerdings können auch Fälle kongruenter Deckung unter gewissen Voraussetzungen nach Art. 288 SchKG (SR 281.1) anfechtbar und ausnahmsweise strafbar sein. Dabei wird vorausgesetzt, dass die inkriminierte Handlung nach ihrem Unrechtsgehalt den in Art. 167 StGB genannten Regelbeispielen gleichwertig ist, sie gerade auf die Bevorzugung einzelner Gläubiger zum Nachteil der andern zielt und sich in ihr die eindeutige Bevorzugungsabsicht des Täters objektiv deutlich manifestiert (BGE 117 IV 23, E. 4b; BGE 74 IV 40, E. 2; Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 167 N 3). Die Tatbestandsvariante der Zahlung einer verfallenen Schuld mit unüblichen Zahlungsmitteln ist gegeben, wenn eine Geldschuld auf andere Weise als durch Geldzahlung oder durch anderweitige übliche Zahlungsmittel getilgt wird ( Trechsel / Ogg , Praxiskommentar StGB, 2008, Art. 167 N 5; Brunner , a.a.O., Art. 167 N 18). Keine üblichen Zahlungsmittel an Gläubiger sind Warenrückführungen an Lieferanten, Wertpapiere aller Art oder die Verrechnung mit nicht fälligen Forderungen ( Brunner , a.a.O., Art. 167 N 20). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt sodann die Übergabe von Büromaterial und Einrichtungsgegenständen einer AG an Zahlungsstatt an die Darlehensgläubigerin ein Fall unüblicher Zahlungsmittel dar (BGE 117 IV 23, E. 4c; Trechsel / Ogg , a.a.O., Art. 167 N 5). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Schuldner muss im Bewusstsein um die Zahlungsunfähigkeit handeln und ausserdem die Absicht beziehungsweise die Eventualabsicht haben, einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen (BGE 74 IV 40, E. 2; Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 167 N 4; Brunner , a.a.O., Art. 167 N 25). Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung ist zudem erforderlich, dass über den Schuldner der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist ( Stratenwerth / Wohlers , a.a.O., Art. 167 N 5). 2.6 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend soll allein deren Stichhaltigkeit sein ( Riedo / Fiolka / Niggli , Strafprozessrecht, 2011, Rz. 234; Hofer , Basler Kommentar StPO, 2011, Art. 10 N 41 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime „in dubio pro reo“ bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Beschuldigten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 124 IV 87, E. 2a; mit Verweis auf BGE 120 Ia 31). Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 132, E. 4.2; BGE 129 IV 6, E. 6.1). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209, E. 2.1). 2.7 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist zunächst strittig und daher zu prüfen, ob der Beschuldigte faktisches Organ der G. AG war. Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, er sei lediglich als Berater angestellt gewesen und habe keinen aktiven Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können. Aufgrund der vorliegenden Verfahrensakten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2008 als Auskunftsperson zu Protokoll gab, sein Aufgabengebiet bei der G. AG habe sämtliche Vollmachten, um den Geschäftsgang der G. AG zu begutachten und entsprechend zu handeln, beinhaltet (act. 10.01.030). Bereits daraus ist ersichtlich, dass sich das Mandat des Beschuldigten bei der G. AG nicht bloss auf eine beratende Tätigkeit beschränkte, zumal ein Berater keine Handlungen hinsichtlich des Geschäftsgangs vornimmt. Den Unterlagen ist sodann zu entnehmen, dass der Privatkläger per 25. April 2008 sein Mandat als Geschäftsführer der G. AG niederlegte. Just am selben Tag nahm indes der Beschuldigte seine Tätigkeit bei der G. AG auf, was als weiteres Indiz für die Stellung des Beschuldigten als Geschäftsführer zu werten ist. Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe nicht einmal einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten, was gegen die Annahme einer faktischen Organstellung seinerseits spreche, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Privatklägers an das Konkursamt Binningen vom 4. August 2008, dass der Privatkläger, mithin der frühere Geschäftsführer der G. AG, weder einen Arbeitsvertrag noch eine Lohnabrechnung oder eine Kündigung erhalten habe, sondern als Selbständigerwerbender in einem Mandatsverhältnis in der Funktion eines Geschäftsführers für die G. AG tätig gewesen sei. Auch bestehe kein schriftlicher Geschäftsführervertrag (act. 41.50.005). Dies bestätigte der Privatkläger in seiner Einvernahme vom 29. August 2008 als Auskunftsperson (act. 10.01.006). Ferner führte der Privatkläger in der besagten Einvernahme aus, er habe bereits im Sommer 2007 als Geschäftsführer zurücktreten wollen; da die Geschäfte jedoch von jemandem hätten weitergeführt werden sollen, welcher das Netzwerk kenne und das Vertrauensverhältnis der Banken wahren könne, sei er noch geblieben. Im März oder April 2008 habe er dem Beschuldigten dann die nötigen Auskünfte erteilen können, so dass dieser die Geschäftsführung habe übernehmen können. Die Idee, den Beschuldigten anzusprechen, sei von D. gekommen, welche der Meinung gewesen sei, dieser habe die Zeit, das Geld und die nötigen Kenntnisse für die Funktion als Geschäftsführer (act. 10.01.006). Weiter sagte der Privatkläger aus, der Beschuldigte habe eine Generalvollmacht für alle Geschäftstätigkeiten und Bankgeschäfte erhalten und sich als neuer Geschäftsführer vorgestellt (act. 10.01.007). Alsdann gab der Zeuge J. anlässlich der Einvernahme vom 18. September 2008 zu Protokoll, der Beschuldigte sei am 28. April 2008 als Geschäftsführer oder als Bevollmächtigter zur G. AG gestossen (act. 10.01.018). Ferner führte K. anlässlich der Einvernahme vom 15. September 2009 als Angeschuldigter aus, der Beschuldigte habe sich bereit erklärt, als Geschäftsführer und Investor in die G. AG einzusteigen, weshalb man ihm alles übergeben habe (act. 10.01.078). Ebenso machte K. in derselben Einvernahme geltend, der Beschuldigte habe dem Privatkläger angeboten, die Gesellschaft zu übernehmen, wobei er jedoch betont habe, dass er das Geschäft alleine, ohne den Privatkläger führen wolle. Daraufhin habe sich der Privatkläger zurückgezogen und sich auch im Handelsregister austragen lassen (act. 10.01.079). Aufgrund all dieser Einvernahmen zeigt sich deutlich, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der G. AG tätig war und sich gegenüber den Angestellten auch als solcher ausgegeben hat. Im Weiteren brachte D. in der Einvernahme vom 22. Juni 2009 als Auskunftsperson vor, der Beschuldigte habe von H. eine Vollmacht erhalten, nach seinem Ermessen für die Firma zu handeln (act. 10.01.050), was wiederum als klares Indiz für die faktische Organstellung des Beschuldigten zu werten ist. Überdies befindet sich die Vollmacht vom 25. April 2008 in den Akten, gemäss welcher H. den Beschuldigten bevollmächtigt, im Namen der Firma G. AG „alle Geschäfte zu tätigen“, wobei sich die Vollmacht explizit auch auf „Verfügungen zu Lasten der Geschäftskonten“ erstrecke (act. 41.60.001). Soweit der Beschuldigte vorbringt, die Vollmacht sei einzig zur Veranlassung der Zahlung von ausstehenden Löhnen bestimmt gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden, zumal sich aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Vollmacht ergibt, dass diese in keiner Weise inhaltlich beschränkt wurde. Insbesondere wurde auch keine zeitliche Befristung der Gültigkeit der Vollmacht festgelegt. Es erscheint wenig glaubhaft, dass einem blossen Berater eine derart umfassende und zeitlich unbeschränkte Vollmacht ausgestellt wird, lediglich damit dieser noch ausstehende Löhne bezahlen kann. Vielmehr weist eine solche Generalvollmacht klarerweise darauf hin, dass der Beschuldigte nicht bloss als Berater tätig war. Sodann sind diverse Rechnungen und Quittungen in den Verfahrensakten, welche jeweils vom Beschuldigten alleine gezeichnet wurden (act. 10.01.025 ff., act. 41.60.009 ff.), was eindeutig Aufgaben eines Geschäftsführers und nicht eines Beraters darstellen. Im Weiteren befinden sich eine Vereinbarung über die Auflösung des Arbeitsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen zwischen C. und der G. AG vom 6. Mai 2008, eine Annullation derselben vom 26. Mai 2008 sowie ein Arbeitszeugnis von C. vom 30. Mai 2008 in den Verfahrensakten, wobei der Beschuldigte alle drei Dokumente jeweils explizit für die G. AG als „Geschäftsführer“ alleine unterzeichnete (act. 317 ff.). Es zeigt sich somit, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der G. AG tätig war und ihm eine faktische Organstellung zukam, weshalb er als Täter im Sinne von Art. 167 StGB in Frage kommt. 2.8 In den vorliegenden Verfahrensakten befindet sich sodann die Vereinbarung vom 27. April 2008 zwischen der G. AG und der E. AG über die Begleichung der offenen Forderungen aus dem Mietverhältnis mittels Übertragung des Eigentums von vier Fahrzeugen von der G. AG an die E. AG (act. 66.04.004). Wie die Strafgerichtspräsidentin völlig zu Recht ausführt, befindet sich auf dieser Vereinbarung einzig die Unterschrift von H. . Dennoch ist zu beachten, dass gemäss dem eindeutigen Wortlaut der unterzeichnende Verwaltungsrat sich einzig „mit den vorgenannten Forderungen einverstanden“ erklärte, weshalb - entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen - nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, der Beschuldigte habe lediglich als Gläubiger fungiert. Vielmehr zeigt sich, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 13. November 2008 ausführte, er habe zusammen mit H. die Vereinbarung aufgesetzt und unterzeichnet. Es sei seine Idee gewesen, die Fahrzeuge der E. AG zu übereignen, da er dadurch seine Mietzinsen habe sichern wollen. Andernfalls hätte er das Mandat bei der G. AG nicht übernommen. Überdies habe er selber den Wert der vier Fahrzeuge bestimmt (act. 10.01.035 f.). Dies bestätigte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 20. Mai 2009 und ergänzte, er habe auch bestimmt, welche Fahrzeuge er übernehmen solle (act. 10.01.047). Ebenso machte D. am 22. Juni 2009 geltend, die Initiative zur Vereinbarung vom 27. April 2008 sei vom Beschuldigten gekommen, sie habe jedoch den Entwurf erstellt (act. 10.01.054). Demzufolge zeigt sich mit aller Deutlichkeit, dass der Beschuldigte die Vereinbarung initiierte und H. lediglich das Einverständnis dazu gab, zumal sie mittels Unterschrift bloss die Forderungen der E. AG anerkannte. Somit handelt es sich bei der Vereinbarung zur Übertragung der Fahrzeuge vom 27. April 2008 um ein sogenanntes Insich-Geschäft des Beschuldigten, welcher gleichzeitig sowohl als Organ der G. AG als auch als Organ der E. AG auftrat ( Brunner , a.a.O., Art. 167 N 9). Folgerichtig tilgte der Beschuldigte selbst die verfallene Schuld der G. AG gegenüber der E. AG, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die übrigen Voraussetzungen des Straftatbestands der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB erfüllt sind. 2.9 Der Beschuldigte bringt vor, die Hingabe der Fahrzeuge an Zahlungsstatt sei durchaus ein übliches Zahlungsmittel, habe ihm doch der frühere Geschäftsführer mehrfach die Übernahme eines Baggers angeboten. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass mit dem Begriff der üblichen Zahlungsmittel nicht die zwischen den Parteien üblichen, sondern die generell üblichen Zahlungsmittel verstanden werden, mithin insbesondere Geldzahlungen. Die Übergabe von Fahrzeugen einer AG an Zahlungsstatt an die Gläubigerin kann ganz offenkundig nicht als ein solches übliches Zahlungsmittel qualifiziert werden (BGE 117 IV 23, E. 4c). Im Übrigen führt der Beschuldigte in seiner Einvernahme vom 20. Mai 2009 selbst aus, dass es ihm bei der Übertragung der Fahrzeuge an Zahlungsstatt darum ging, seine Mietzinsen zu sichern (act. 66.03.004), und somit gerade nicht darum, eine übliche Zahlung entgegenzunehmen. Sodann ist - entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten - nicht relevant, ob die anderen Gläubiger überhaupt benachteiligt worden sind oder nicht, zumal einzig die Absicht des Schuldners, einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, vorausgesetzt wird, jedoch nicht der tatsächliche Eintritt eines solchen Nachteils. Der Privatkläger macht im Weiteren geltend, die Fahrzeuge hätten nicht auf dem Werkhof gestanden, weshalb die E. AG keine Möglichkeit gehabt habe, ein Retentionsrecht auszuüben. Daher sei die Bevorzugung eines Gläubigers gegeben. Insofern misslingt ihm indessen der Nachweis des Umstandes, dass die Fahrzeuge tatsächlich nicht auf dem Werkhof gestanden haben, ist doch der Einvernahme von L. vom 28. Mai 2010 als Auskunftsperson zu entnehmen, die entsprechenden Fahrzeuge seien jeweils auf dem Werkhof gestanden, wenn sie nicht auf einer Baustelle im Einsatz gewesen seien (act. 10.01.129). Dennoch ist die Absicht des Beschuldigten, die E. AG zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen, gegeben, zumal die E. AG zwar ein Retentionsrecht an den besagten Fahrzeugen hätte geltend machen können, dessen ungeachtet sich das entsprechende Verfahren, insbesondere aufgrund der diversen Rechtsmittelmöglichkeiten der anderen Gläubiger, als äusserst beschwerlich erwiesen hätte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mittels Hingabe an Zahlungsstatt den Preis der Fahrzeuge selbst bestimmen konnte, was ihm andernfalls verwehrt gewesen wäre. 2.10 Ferner wird vorausgesetzt, dass der Beschuldigte um die Zahlungsunfähigkeit der G. AG wusste. Wie sich aus dem Protokoll zur Einvernahme des Beschuldigten vom 13. November 2008 ergibt, sagte dieser aus, er habe von der G. AG beinahe ein Jahr lang keine Mieten mehr erhalten, weshalb er bei H. vorbeigegangen sei, um nach seinem Mietzins zu fragen. Dabei habe sie ihn angefragt, ob er prüfen könne, ob das Unternehmen noch gerettet werden könne, da der damalige Geschäftsführer gegangen sei. Weiter führte der Beschuldigte aus, er sei bereits vor zwei Jahren von M. auf eine mögliche Begutachtung seinerseits angesprochen worden, worauf er sich anerboten habe, die Liegenschaft der G. AG zu kaufen, damit diese wieder zu finanziellen Mitteln komme (act. 10.01.029). Ferner machte der Beschuldigte in derselben Einvernahme geltend, er habe zusammen mit D. die Geschäftszahlen betrachtet und festgestellt, dass die Gesellschaft über CHF 3'000'000.00 offene Kreditoren verfügt habe, weshalb er die Situation mit H. besprochen und ihr geraten habe, Konkurs anzumelden. Die wirtschaftliche Situation sei so katastrophal gewesen, dass man schon vor einigen Jahren hätte Konkurs beantragen müssen (act. 10.01.030). Es zeigt sich daher, dass der Beschuldigte offensichtlich um die Zahlungsunfähigkeit der G. AG wusste. Strittig ist jedoch, ob er bereits im Zeitpunkt der Übertragung der Fahrzeuge an Zahlungsstatt davon Kenntnis hatte. Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 20. Mai 2009 zu Protokoll gab, er habe H. gesagt, dass er nur für die AG schauen würde, wenn er seinen Mietzins erhalten würde; dies sei seine Bedingung für die Annahme des Auftrages gewesen. Die Vereinbarung betreffend Übereignung der Fahrzeuge sei dann gleichzeitig mit der Mandatsübernahme geschlossen worden. Dies alles sei aber erst geschehen, nachdem er sich drei Tage zuvor mit D. hingesetzt und die Situation des Unternehmens betrachtet habe. Er habe sodann erkannt, dass die Firma über CHF 3'000'000.00 Schulden habe, und gab wörtlich zu Protokoll: „Man hätte sie nicht mehr retten können“. Er habe H. seine Meinung mitgeteilt und erst dann habe diese ihm das Mandat angeboten (act. 10.01.046). Daraus ist mit aller Deutlichkeit ersichtlich, dass der Beschuldigte bereits vor dem Abschluss der Vereinbarung betreffend Hingabe der Fahrzeuge Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit der G. AG hatte. 2.11. Ferner hat der Beschuldigte unzweifelhaft zumindest mit Eventualvorsatz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB gehandelt. Da im Übrigen die objektive Strafbarkeitsbedingung, mithin die Konkurseröffnung über die G. AG, unbestrittenermassen gegeben ist und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB schuldig gemacht. 2.12 Da der Beschuldigte in casu als Täter und - entgegen der Vorinstanz - nicht als Teilnehmer qualifiziert wird, erübrigt sich die Behandlung der Ausführungen des Beschuldigten zur Verletzung des Anklagegrundsatzes. 3. Strafzumessung 3.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Demgegenüber ist das Verschulden für die Wahl der Sanktionsart nicht von Relevanz. Massgebliche Kriterien bilden die Zweckmässigkeit, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz (BGE 134 IV 97, E. 4.2; BGE 134 IV 82, E. 4.1; publiziertes Urteil der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2011 [ 100 10 1532], E. 5.3 ). 3.2 Die Strafgerichtspräsidentin hat das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie den Strafrahmen im angefochtenen Urteil (II. 2.1, S. 18) grundsätzlich korrekt dargelegt, worauf an dieser Stelle verwiesen wird. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Strafzumessung werden in casu zu Recht nicht beanstandet. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rechtsmittelverfahren der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig gesprochen wird und nicht bloss zu deren Anstiftung, wie es im vorinstanzlichen Verfahren noch der Fall war. Somit fällt die obligatorische Strafmilderung nach Art. 26 StGB weg, weshalb die Geldstrafe in Würdigung der gesamten Umstände auf 30 Tagessätze angemessen zu erhöhen ist. 3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob eine Verbindungsbusse auszusprechen ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient vorab dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 60, E. 7.3.1; BGE 134 IV 1, E. 4.5.1; Stratenwerth / Wohlers , Handkommentar StGB, 2009, Art. 42 N 15). 3.4 Dem Beschuldigten wurde mit dem vorinstanzlichen Urteil lediglich eine bedingt vollziehbare Geldstrafe auferlegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese einen genügenden Denkzettel darstellt. Vielmehr ist aus spezialpräventiven Überlegungen eine spürbare Sanktion zu verhängen, um ihm den Ernst der Lage plastisch vor Augen zu führen. Entsprechend ist dem Beschuldigten eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB aufzuerlegen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Erklärung der Anschlussberufung vom 26. Januar 2012 eine Busse in der Höhe von CHF 300.00. Im Hinblick darauf, dass die Verbindungsbusse in zahlenmässiger Relation zur Geldstrafe zu stehen hat, erscheint die beantragte Busse als zu gering, weshalb das Kantonsgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zum Schluss kommt, dass eine Busse in der Höhe von CHF 500.00 in Verbindung mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 210.00 dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen ist. Die Probezeit bezüglich der bedingt vollziehbaren Geldstrafe wird wie im strafgerichtlichen Erkenntnis auf zwei Jahre festgelegt. 4. Kosten 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Entsprechend dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens werden die Verfahrenskosten des Kantonsgerichts in der Höhe von CHF 2’400.00, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 2’250.00 (§ 12 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte, GebT, SGS 170.31) sowie Auslagen von CHF 150.00, dem Beschuldigten auferlegt. 4.2 Ausserdem hat der Beschuldigte dem Privatkläger eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Da der Rechtsvertreter des Privatklägers keine Honorarnote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festzusetzen (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte, TO, SGS 178.112). Das Berufungsgericht erachtet eine Entschädigung von CHF 600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 48.00, insgesamt somit CHF 648.00, als angemessen. Dem Beschuldigten wird zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet. Demnach wird erkannt: I. Das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 14. November 2011, auszugsweise lautend: „1. B. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 1. Februar 2011 der Anstiftung zur Bevorzugung eines Gläubigers schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 210.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 167 StGB (i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB und Art. 26 StGB), Art. 34 StGB und Art. 42 Abs. 1 StGB. 2. Vom Verzicht des Privatklägers auf Geltendmachung der Zivilforderung im Strafprozess wird Kenntnis genommen . Der Beurteilte wird dazu verurteilt , A. gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'733.80 (inkl. 8% MwSt) zu bezahlen.

3.  Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 1'130.-- und einer pauschalen Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.--. Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die strafgerichtliche Gebühr von Fr. 1'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).“ wird in Abweisung der Berufung des Beschuldigten sowie in Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft in Ziff. 1 wie folgt abgeändert: „1. B. . wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, vom 1. Februar 2011 der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 210.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 167 StGB, Art. 34 StGB sowie Art. 42 Abs. 1 und Abs. 4 StGB.“ Im Übrigen wird das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Landschaft vom 14. November 2011 bestätigt. II. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'400.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 2'250.00 sowie Auslagen von CHF 150.00, gehen zu Lasten des Beschuldigten. III. Dem Beschuldigten wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Rechtsvertreter des Privatklägers für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 600.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 48.00, insgesamt somit CHF 648.00, zu entrichten. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Dominik Haffter